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Aliud-Lieferung
Eine Aliud-Lieferung liegt vor, wenn der Schuldner etwas anderes liefert als er schuldet. Im Schuldrecht hat die Aliud-Lieferung die Folge, dass trotz bereits erfolgter Übernahme der Leistung als Erfüllung durch den Gläubiger weiterhin die Verzugsfolgen nach § 918 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) oder die Folgen der nachträglichen Unmöglichkeit nach § 920 ff ABGB, Anwendung finden. Nach § 918 ABGB kann der Gläubiger entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung verlangen oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. § 920 ABGB findet Anwendung, wenn es zu keiner tatsächlichen Übergabe gekommen ist. Nach § 920 ABGB zufolge kann der Gläubiger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung durch Verschulden des Schuldners oder einen von ihm zu vertretender Zufall vereitelt wird. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen der Aliud-Lieferung der Gläubiger sich nicht auf die gewährleistungsrechtlichen Behelfe nach § 922 ff ABGB zu beschränken hat, sondern den Schuldner bei einer Aliud-Lieferung entweder in Schuldnerverzug setzen oder bei Untergang der Leistung vom Vertrag zurücktreten kann. Sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger Unternehmer, findet § 377 Unternehmensgesetzbuch (UGB) sinngemäß Anwendung.