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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.9.1 Baurecht

Nach § 62a Abs 1 Z 24a Wiener Bauordnung (BO) bedarf die Errichtung von Photovoltaikanlagen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, sofern sie nicht einer Genehmigungspflicht gem § 60 Abs 1 lit j BO unterliegen. Dies gilt auch nach § 62a Abs 1 Z 24 Wiener Bauordnung (BO) auch für Solarthermie- und Parabolanlagen außerhalb vom Grünland-Schutzgebiet sowie von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre.

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