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Benützungsbewilligung
Der Bauwerber muss der zuständigen Baubehörde melden, dass das Bauvorhaben abgeschlossen worden ist. Dies hat entweder durch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung oder durch eine Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Damit das Gebäude benutzt werden darf, muss bei der zuständigen Gemeinde um eine Benützungsbewilligung angesucht werden. Wird die Baubewilligung durch die Baubehörde erteilt, wird vonseiten der Baubehörde festgestellt, dass das Bauvorhaben vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist und auch in weiterer Folge benützt werden darf. Eine ausdrückliche Regelung über die Benützungsbewilligung ist beispielsweise in § 38 Stmk. BauG vorgesehen: So ist in § 38 Abs 4 Stmk. BauG vorgesehen, dass der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um Benützungsbewilligung anzusuchen ist, wenn bei einem vollendeten Bauvorhaben keine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen vorliegt. Die Benützungsbewilligung ist gem § 38 Abs 5 Stmk. BauG zu erteilen, wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht, bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter Vorschreibung von Auflagen oder wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.