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2.4 Blendung
Aufgrund der Installation der PV-Anlage dürfen Menschen keiner örtlich unzumutbaren Blendung ausgesetzt werden. Ebenfalls ist eine Blendung von Fahrzeugen sowie öffentlichen Einrichtungen wie Straßen, Flugzeugen oder Aufenthaltsbereichen in oder bei Gebäuden wenn möglich zu vermeiden. Wenn aufgrund der örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise vorhandene Höhenunterschiede, Abstände oder aufgrund der Neigung sowie der Ausrichtung der PV-Module eine Blendung zu erwarten ist, sind entsprechende Maßnahmen zu planen und umzusetzen. • [Fußnote: Merkblatt Photovoltaikanlagen, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, 2012.]