© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2 Bundesweite Anforderungen
Rechtliche Grundlagen
GewO 1994 | Gewerbeordnung 1994 |
WRG 1959 | Wasserrechtsgesetz 1959 |
ElWG | Elektrizitätswirtschaftsgesetz (in Kraft seit 24.12.2025) |
Neben den länderspezifischen Anforderungen können Photovoltaikanlagen auch Schnittstellen zu bundesrechtlichen Materiengesetzen aufweisen. Dies ist insbesondere bei gewerblichen Betriebsanlagen relevant.
Gewerbeordnung
Die Errichtung und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage bedarf der Einholung einer entsprechenden Bewilligung durch den Anlagenbetreiber. Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Dazu zählen bspw Werkstätten, Gasthäuser, Restaurants sowie insbesondere natürlich sämtliche Gebäude zur Produktion und Herstellung von Waren.
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur dann betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass durch die Betriebsweise keine schutzwürdigen Nachbarinteressen durch Emissionen von Lärm, Geruch etc verletzt werden. Die Behörde schreibt hierfür die entsprechenden Auflagen vor, welche sicherstellen, dass gerade keine schutzwürdigen Nachbarinteressen verletzt werden.
Das Wirtschaftsministerium hat mit Erlass klargestellt, dass Photovoltaikanlagen und bestimmte E-Kfz-Ladestationen als Bestandteil gewerblicher Betriebsanlagen unter einfach vermeidbaren Umständen grundsätzlich keiner Genehmigungspflicht nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht der GewO 1994 unterliegen.
Rechtslage und praktische Ausgangssituation vor dem Erlass
Auch vor dem Erlass war in der Praxis häufig davon auszugehen, dass Photovoltaikanlagen im Regelfall nicht geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 geschützten Interessen (insbesondere Leben und Gesundheit, Schutz von Nachbarn und sonstige Schutzgüter) zu gefährden oder unzumutbar zu beeinträchtigen. Der Erlass wurde vor allem deshalb bedeutsam, weil er diese Verwaltungspraxis präzisiert und für die Behördenanwendung konkretisiert hat. Insbesondere wurde damit die Unsicherheit reduziert, wann dennoch eine anzeige- oder genehmigungspflichtige Änderung einer bestehenden Betriebsanlage anzunehmen ist.
Wirkung des Erlasses
Der Erlass ist keine Gesetzesänderung, sondern eine verwaltungsinterne Auslegungshilfe und Vollzugsvorgabe. Praktisch bedeutet das: Im Normalfall soll kein Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren allein wegen der PV-Anlage erforderlich sein. Eine Genehmigungspflicht kommt nach dem Erlass nur dann in Betracht, wenn im konkreten Sonderfall spezifische ungewöhnliche oder gefährliche örtliche Umstände vorliegen.
Der Erlass nennt als typische Konstellationen, in denen eine Genehmigungspflicht ausnahmsweise ausgelöst werden kann.
Das betrifft etwa Notausgänge, allgemeine Verkehrswege und Fluchtwege sowie explosionsgeschützte Bereiche, wenn die PV-Anlage (oder zugehörige Komponenten) dort platziert wird oder solche Bereiche beeinträchtigt. Genannt werden zum Beispiel Zufahrtswege oder Sicherheitsbereiche (etwa im Umfeld von Flugplätzen), wenn dadurch Risiken oder unzulässige Beeinträchtigungen entstehen können. Eine Ausführung, die elektrotechnische Sicherheitsanforderungen nicht einhält, kann eine Genehmigungsrelevanz begründen, weil dadurch Schutzinteressen berührt werden können. Wenn Module in einer atypischen Weise angeordnet sind, die zu relevanten Lichtreflexionen führt, kann das im Einzelfall schutzinteressenrelevant sein.
Dokumentationspflichten
Auch wenn eine PV-Anlage im Regelfall keine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 auslöst, ist es rechtlich und organisatorisch sinnvoll, die wesentlichen Unterlagen im Betrieb verfügbar zu halten, um Nachvollziehbarkeit, Sorgfalt und Compliance zu dokumentieren. Dazu zählen insbesondere:
- Elektrotechnische Planungsunterlagen und Nachweise der fachgerechten Errichtung (einschlägige elektrotechnische Vorgaben und Normen)
- Statische Beurteilungen beziehungsweise Nachweise zur Tragfähigkeit der Unterkonstruktion
- Brandschutzbezogene Überlegungen und gegebenenfalls Abstimmungen (insbesondere bei großen Dachflächen, besonderen Brandlasten oder Sonderbauten)
- Arbeitnehmerschutzbezogene Maßnahmen, insbesondere zur sicheren Begehung, Wartung und Absturzsicherung im Dachbereich
Diese Punkte leiten sich nicht als „neue Pflicht“ aus dem Erlass ab, sind aber genau jene Themen, die bei Sonderfällen oder kombinierten Verfahren typischerweise prüfungsrelevant werden.
Kombinierte Projekte
Wenn ohnehin eine Neu- oder Änderungsgenehmigung für eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage durchgeführt wird und die PV-Anlage Teil desselben Vorhabens ist, sollten im Sinn einer vollständigen Projektbeschreibung jedenfalls grundlegende Angaben zur PV-Anlage aufgenommen werden. Dazu gehören typischerweise:
- Situierung der Module (Dachflächenplan, Abstände, betroffene Bereiche wie Fluchtwege oder Sicherheitszonen)
- Engpassleistung beziehungsweise Anlagenleistung, soweit für die Beurteilung relevant
- Situierung der Wechselrichter und Leitungsführung (auch im Hinblick auf Brandabschnitte und Zugänglichkeit)
- Lage und Art von Speicherbatterien (falls vorgesehen), inklusive Sicherheitskonzept
- Nachweis der Tragfähigkeit der Unterkonstruktion
- Sicherheitsvorkehrungen im Dachbereich (Arbeitnehmerschutz, Absturzsicherung, Wartungskonzept)
- Die Bestätigung, dass die Errichtung nach den einschlägigen elektrotechnischen Anforderungen erfolgt
Damit wird sichergestellt, dass die PV-Anlage als Teil des Vorhabens konsistent dargestellt ist und die Behörde die Schutzinteressenprüfung nachvollziehbar durchführen kann, ohne dass daraus automatisch eine zusätzliche Genehmigungspflicht „nur wegen PV“ abgeleitet wird.
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Neben den notwendigen Bewilligungen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage bedarf es auch der Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Die energietechnische Zielsetzung lautet bekanntlich, den Strom tunlichst dort zu erzeugen, wo er auch unmittelbar verbraucht wird.
Für Privathaushalte können Kleinsterzeugungsanlagen in Betracht kommen. Eine Kleinsterzeugungsanlage ist eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten, deren Maximalkapazität in Summe höchstens 0,8 kW pro Anlage an der Übergabestelle eines Netzbenutzers beträgt (§ 6 Abs 1 Z 78 ElWG).
Es dürfen Netzbetreiber Kleinsterzeugungsanlagen grundsätzlich keinen eigenen Zählpunkt zuordnen. Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind zudem hinsichtlich dieser Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gem § 11 ElWG sowie § 74 Abs 1 ElWG (Erzeugerpflichten) ausgenommen. Abweichend davon ist dem Netzbenutzer auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Wird ein solcher eigener Zählpunkt eingerichtet, gilt die Ausnahme von den Verpflichtungen für diese Kleinsterzeugungsanlage nicht (vgl § 77 ElWG).
§ 96 ElWG sieht für kleine Stromerzeugungsanlagen (erneuerbare Energien, Demonstrationsprojekte und hocheffiziente KWK) bis 20 kW ein Anzeigeverfahren vor: Nach Anzeige an den Verteilernetzbetreiber ist die Anlage anzuschließen. Der Anschluss gilt als zulässig, wenn der Netzbetreiber schriftlich bestätigt oder wenn binnen vier Wochen ab vollständiger Anzeige keine Entscheidung ergeht. Fehlen Informationen, muss der Netzbetreiber diese unverzüglich nachfordern. Eine Verweigerung ist innerhalb von vier Wochen nur aus begründeten Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität zulässig, wobei ein anderer Netzanschlusspunkt vorgeschlagen und die Ablehnung transparent begründet werden muss.
Liegen keine Verweigerungsgründe vor, hat der Netzbetreiber binnen vier Wochen eine Anschlussbestätigung zu erteilen und dabei auch über wesentliche Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen sowie über Systemnutzungsentgelte und Abgaben zu informieren). Für PV-Anlagen bis 15 kW am bestehenden Bezugsanschluss besteht ein Anschlussanspruch bis maximal 15 kW ohne zusätzliches Netzanschlussentgelt und, sofern keine Verweigerungsgründe vorliegen, ein Einspeiserecht bis zu 100 % des vereinbarten Entnahmeausmaßes (maximal 15 kW), wobei die Spitzenkappung nach § 101 Abs 2 ElWG vorbehalten bleibt.