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3.1 Burgenland
Baugesetz
Nicht vom Bgld. BauG erfasst sind Photovoltaikanlagen bis 20 kWpeak, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind oder bis zu einem maximalen Winkel von 15° aufgeständert werden und ein lotrechter Abstand zwischen Dacheindeckung und höchstem Punkt der Sonnenkollektoren oder der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 cm beträgt, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh (§ 1 Abs 2 Z 7 Bgld. BauG). Zudem findet das Baugesetz gem § 1 Abs 2 Z 8 Bgld. BauG keine Anwendung auf Anlagen, welche der Erzeugung von elektrischer Energie dienen und einer Genehmigungspflicht nach dem Bgld. ElWG unterliegen.