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Gundula Weber | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Denkmalpflegerische Grundsätze

Unterschutzstellung und Zuständigkeiten von denkmalgeschützten Gebäuden und Ensembles

Ein Gebäude wird unter Denkmalschutz gestellt, wenn es geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung hat. Diese kann sich aus Baugeschichte, Typologie, Ausführungsweise oder Verbindungen zu historischen Persönlichkeiten und Ereignissen ergeben. Die Unterschutzstellung erfolgt, wenn die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse liegt (§ 1 Abs 1 DMSG) und umfasst in der Regel das gesamte Gebäude sowie alle seine Bestandteile (§ 1 Abs 9 DMSG). Es gibt auch die Möglichkeit einer Teilunterschutzstellung bestimmter Gebäudeteile (§ 1 Abs 8 DMSG).

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