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Dokument-ID: 1175680
7.2 EAG-Förderregelungen
Die Einrichtung von finanziellen Förderungen dient als Instrument zur Schaffung von Anreizen, die Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu forcieren. Als Zielsetzung benennt das EAG in § 4 Abs 2 die Absicht, bis 2030 den Gesamtstromverbrauch bilanziell zu 100 % aus derartigen Energiequellen decken zu können. Der aus Photovoltaik bereitzustellende Anteil müsste sich, ausgehend vom Produktionsniveau 2020, bis zu diesem Jahr auf 11 TWh pro Jahr (bei insgesamt 27 TWh Gesamtaufbringung an erneuerbarer Stromgewinnung) erhöhen.