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Elektrizitätsabgabe
Der Elektrizitätsabgabe unterliegen gem § 1 Elektrizitätsabgabegesetz die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist, und der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet. Die Lieferung erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann. Steuergebiet ist das Bundesgebiet. Davon ausgenommen ist das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die gelieferte bzw verbrauchte Menge an elektrischer Energie in kWh. Die Elektrizitätsabgabe beträgt EUR 0,015 je kWh. Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt EUR 0,0018 je kWh. Die Elektrizitätsabgabe ist selbst zu berechnen und bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt anzumelden. Abgabenschuldner ist gem § 3 Abs 1 Elektrizitätsabgabegesetz in der Regel der Lieferant der elektrischen Energie, im Falle des Verbrauchs von elektrischer Energie durch ein Elektrizitätsunternehmen bzw des Verbrauchs von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie, der Verbraucher. In § 2 Elektrizitätsabgabegesetz sind Steuerbefreiungen angeführt. Für Privathaushalte wird der Satz für 2026 auf nur 0,1 Cent/kWh und für sonstige Lieferungen auf 0,82 Cent/kWh reduziert.