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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.2 Elektrizitätsrecht und Naturschutzrecht

Nach dem Niederösterreichischen Elektrizitätswesensgesetz 2005 (kurz: NÖ ElWG 2005) bedürfen Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von höchstens 1 MWpeak und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden, keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.

Daraus ergibt sich, dass im Bundesland Niederösterreich für alle Photovoltaikanlagen, mit einer Modulspitzenleistung ab 1 MWpeak nach § 6 Abs 1 Niederösterreichisches Elektrizitätswesensgesetz 2005 (kurz: NÖ ElWG 2005) die Einholung einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung erforderlich ist, sofern die Photovoltaikanlage nicht unter die Gewerbeordnung fällt.

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