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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.2 Elektrizitätsrecht und Naturschutzrecht

Im Bundesland Salzburg sind Photovoltaikanlagen Photovoltaikanlagen nach § 45 Abs 3 Sbg Landeselektrizitätsgesetz (kurz: LEG) unabhängig von ihrer Leistung weder anzeige- noch bewilligungspflichtig, sofern sie von einem befugten Unternehmen errichtet werden. Die befugten Fachfirmen sind verpflichtet, die einschlägigen technischen Normen einzuhalten. Sollte die Photovoltaikanlage nicht von einem befugten Unternehmen errichtet werden, sind Photovoltaikanlagen wie andere Erzeugungsanlagen von der installierten Leistung der Anlage abhängig. Dies umfasst sowohl die geplante Errichtung als auch die Erweiterung solcher Anlagen.

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