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Dokument-ID: 1123403
5.3 Errichtungs- und Betriebsverträge bei Gemeinschaftsanlagen
Der Betreiber der PV-Anlage muss mit jedem Teilnehmer einen Vertrag abschließen, der nach § 16a ElWOG zumindest folgende Regelungen enthält:
- Eine Beschreibung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen PV-Anlage
- Angabe der Verbrauchsanlagen der Teilnehmer und deren Zählpunktnummern
- Jeweiliger ideeller Anteil der Teilnehmer an der gemeinschaftlichen PV-Anlage und die Aufteilung der erzeugten Energie nach diesem Verhältnis
- Wer hat die Anlagenverantwortung für die gemeinschaftliche PV-Anlage und wer ist für Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage inkl Kostentragung zuständig?
- Wer übernimmt die Haftung?
- Datenverwaltung, Datenbearbeitung durch den Netzbetreiber: Der Netzbetreiber benötigt für die korrekte Saldierung der Messwerte die Viertelstundenwerte jedes Teilnehmers – der Verwendung dieser Messwerte pro Viertelstunde sowie der Weitergabe dieser Daten an den Betreiber der Anlage muss jeder Teilnehmer zustimmen.
- Allfällige Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen im Falle des Ausscheidens samt Kostenregelungen (zB Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge, Ausgleichsregelungen …)
- Beendigung des Betriebes als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage und deren Demontage
- Allfällige Versicherungen