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Gundula Weber | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Errichtungs- und Betriebsverträge bei Gemeinschaftsanlagen

Der Betreiber der PV-Anlage muss mit jedem Teilnehmer einen Vertrag abschließen, der nach § 16a ElWOG zumindest folgende Regelungen enthält:

  • Eine Beschreibung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen PV-Anlage
  • Angabe der Verbrauchsanlagen der Teilnehmer und deren Zählpunktnummern
  • Jeweiliger ideeller Anteil der Teilnehmer an der gemeinschaftlichen PV-Anlage und die Aufteilung der erzeugten Energie nach diesem Verhältnis
  • Wer hat die Anlagenverantwortung für die gemeinschaftliche PV-Anlage und wer ist für Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage inkl Kostentragung zuständig?
  • Wer übernimmt die Haftung?
  • Datenverwaltung, Datenbearbeitung durch den Netzbetreiber: Der Netzbetreiber benötigt für die korrekte Saldierung der Messwerte die Viertelstundenwerte jedes Teilnehmers – der Verwendung dieser Messwerte pro Viertelstunde sowie der Weitergabe dieser Daten an den Betreiber der Anlage muss jeder Teilnehmer zustimmen.
  • Allfällige Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen im Falle des Ausscheidens samt Kostenregelungen (zB Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge, Ausgleichsregelungen …)
  • Beendigung des Betriebes als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage und deren Demontage
  • Allfällige Versicherungen

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