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Dokument-ID: 1123357
1.4 Gemeinschaftsanlagen in Mischhäusern nach ABGB
Ein Mischhaus ist ein Gebäude, das teilweise im Wohnungseigentum und teilweise im schlichten Miteigentum steht. Dies bedeutet, dass einzelne Wohnungen eines Hauses als Eigentumswohnungen ausgewiesen sind, der Rest des Hauses aber einem oder mehreren Miteigentümern gehört.