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Silvia Vinkovits - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Grundlagen

In Abkehr vom nicht zwingend geltenden Zug-um-Zug-Prinzip kann sich ein Vertragspartner auch zur Vorausleistung verpflichten.

Gem § 1052 zweiter Satz ABGB kann der zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn

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