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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.7 Mehrbeteiligungen bei Energiegemeinschaften

Allgemeines

Ab 1. Jänner 2024 ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig. Die rechtliche Grundlage bildet hierfür § 111 Abs 8 EIWOG 2010.

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