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7.10.4 Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitsmitteln zur Lastenmanipulation auf Dächern
Die Fahrbahn des Bauaufzuges ist jener Raum, der vom Fördergerät (Förderkorb, Plateau) betriebsmäßig durchfahren wird. Die Fahrbahn ist so abzusichern oder zu umwehren, dass Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen weder durch bewegte Teile des Bauaufzuges noch durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind. An jedem Fahrbahnzugang ist eine mindestens 2 m hohe, dichte Verschalung vorzusehen. Anstelle der dichten Verschalung kann eine um mindestens 1,5 m zurückgesetzte Absperrung errichtet werden, die zwischen 1 m und 1,2 m hoch ist und ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert. Bei jeder Ladestelle ist ein Ladetor erforderlich. Bei Normalbetrieb darf es nicht möglich sein, ein Ladestellentor zu öffnen, sofern sich der Boden der Plattform nicht innerhalb der betreffenden Ladestelle findet. Die Fahrbahn muss mit einer dichten Verschalung umschlossen sein. Ist das nicht möglich, so gilt es eine Abschrankung zu errichten, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig mindestens 2 m von der Fahrbahn entfernt sein muss. Weiters ist über der unteren Ladestelle ein Schutzdach anzubringen, das durchschlagsicher auszuführen ist. Sollte sich aus Platzmangel der Sicherheitsabstand von 2 m nicht einhalten lassen, sind über allen Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Zugängen, die im Niveau der unteren Ladestelle liegen, Schutzdächer vorzusehen (wie zB bei Ladestellen, Bedienungsplätzen oder über Triebwerken).