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Dokument-ID: 1200442
8.3 Sonstige Verordnungen und Regelwerke
Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022)
Nach § 10 Abs 1 der Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) ist jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, verpflichtet, in der Herkunftsnachweisdatenbank die eingespeicherten und abgegebenen Energiemengen auf monatlicher Basis zu melden. Dies führt dazu, dass für alle in den Anlagen integrierte Speicher ab 250 kWh Speicherkapazität die Installation von Subzählern erforderlich ist.