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1.1 Welche Steuern und Abgaben kann der Betrieb einer PV-Anlage auslösen?
Die Anschaffung und der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage in Österreich führen zu einer Reihe von steuerlichen Folgen, die im Vorhinein bedacht und abgeklärt werden sollten, um nicht im Nachhinein eine Überraschung zu erleben. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, welche Steuern durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage anfallen können.
Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer stellt sich die Frage, ob durch das Betreiben der Photovoltaik-Anlage Unternehmereigenschaft entsteht bzw Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.
Durch den zumeist stattfindenden Verkauf von Strom an Wiederverkäufer (durch Voll- oder Überschusseinspeisung) entsteht grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und einen Vorsteuerabzug ermöglicht.
Allerdings greift bei privaten Betreibern die Kleinunternehmerregelung (diese besagt, dass Umsätze in der Höhe von weniger als EUR 55.000,– [bis 2024 EUR 35.000,–] pa von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind), sodass keine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.
Ab 01.01.2024 ist, befristet bis 31.03.2025, unter bestimmten Voraussetzungen der Kauf von Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit. Details und die Auswirkungen werden im Kapitel zur Umsatzsteuer behandelt.
Achtung: Aus für Nullsteuersatz
Die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wurde mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz, BSMG 2025 (BGBl Nr I 7/2025), vorzeitig (per 01.04.2025) abgeschafft.
Aufgrund dessen ergeben sich für die Anwendung des Nullsteuersatzes folgende Änderungen:
- Die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen unter den in § 28 Abs 62 und 63 UStG 1994 genannten Voraussetzungen endet grundsätzlich mit 31. März 2025.
- Der Nullsteuersatz kommt bis 31. Dezember 2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Verträge über Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden.
Quelle: Website Bundesministerium für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-für-Photovoltaikmodule.html (Abruf am 24.03.2025)
Ergänzend dazu findet sich auf der Website der PV Austria noch folgende Konkretisierung:
Wurde ab 7. März ein Vertrag über die Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage abgeschlossen,
- gilt der Nullsteuersatz, wenn die Anlage bis Ende März (31.03.2025) geliefert und/oder fertig installiert wird,
- gilt der Regelsteuersatz (20 % USt), wenn die Anlage NICHT bis Ende März (31.03.2025) geliefert und/oder fertig installiert wird.
Ab 1. April gilt für sämtliche Verträge, die über die Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage abgeschlossen werden, der Regelsteuersatz (20 % USt).
Quelle: PV Austria: https://pvaustria.at/nullsteuersatz/ (Abruf am 24.03.2025)
Einkommensteuer
Bei den wenigsten Photovoltaikanlagen wird der erzeugte Strom komplett verbraucht, sodass die Anlage entweder als Volleinspeiser oder als Überschusseinspeiser betrieben wird.
Beim Volleinspeiser wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Netz eingespeist und über die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze vom Netz bezogen.
Der Überschusseinspeiser verwendet die erzeugte Energie für den Eigenbedarf. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Netz eingeleitet. Falls in Zeiten des Spitzenverbrauchs die selbst erzeugte Energie für den Eigenbedarf nicht ausreichend ist, wird der zusätzlich benötigte Strom aus dem Netz bezogen.
Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten und somit verkauften Stromes eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) dar. Das gilt unabhängig davon, ob der Betreiber daneben nur unselbstständige Einkünfte oder noch eine andere betriebliche (zB land- und forstwirtschaftliche oder selbstständige) Tätigkeit betreibt. Sämtliche Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sämtliche Aufwendungen aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben dar.
Bei Überschusseinspeisung stellt die Photovoltaikanlage insoweit eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, als Strom in das öffentliche Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Aufwendungen sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz (dem Stromverkauf) dient, Betriebsausgaben.
Es ist somit möglich, dass auch private Photovoltaik-Anlagen – unter Beachtung der Freigrenzen – Einkommensteuerpflicht auslösen.
Seit der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 waren Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh (Kilowattstunden) elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp (Kilowatt Peak) nicht überschritten hat.
Mit Wirksamkeit des AbgäG 2023 wurde eine weitere Präzisierung vorgenommen: Erfolgt der Kauf der Photovoltaik-Anlage ab 01.01.2023, so darf die Engpassleistung 35 kWp betragen, wenn die Anschlussleistung maximal 25 kWp ausmacht.
Körperschaftsteuer
Juristische Personen, die Photovoltaik-Anlagen betreiben, erzielen kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass die Einkünfte daraus in der Regel der Körperschaftsteuer unterliegen.
Entstehen von Pflichtversicherung bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 monatlich EUR 518,44 x 12 = EUR 6.221,28, seit 2025 EUR 551,10 x 12 = EUR 6.613,20) überschreiten, lösen eine Sozialversicherungspflicht als Neuer Selbständiger aus.
Sollte der Betreiber der Photovoltaikanlage bereits Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erzielen, ist diese Grenze zumeist schon überschritten, sodass es sofort zu einer höheren Beitragspflicht kommt.
Elektrizitätsabgabe
Selbst hergestellte elektrische Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe in Höhe von EUR 0,015 je kWh; ausgenommen davon sind Lieferungen an Elektrizitätsunternehmen; diese Lieferungen sind nicht steuerbar. Für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2024 betrug die Elektrizitätsabgabe EUR 0,001 je kWh.