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Redaktion FORUM Media | Glossar

Superädifikat

Unter einem Superädifikat versteht man gem § 435 ABGB ein Bauwerk, welches mit Zustimmung des Grundeigentümers und regelmäßig gegen Entgelt auf einem fremden Grundstück errichtet wird und „nicht stets darauf bleiben soll“, wie beispielsweise Markthütten und Praterhütten oder Gartenhäuschen. Die „fehlende Belassungsabsicht“ stellt ein wichtiges Merkmal für das Vorliegen eines Superädifikats dar. Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk, ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteilen (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Dasselbe muss auch gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benutzungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (beispielsweise Miet- oder Pachtvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird. In der Praxis wird über ein Grundstück ein Nutzungsvertrag, wie Mietvertrag oder Pachtvertrag, abgeschlossen. Dem Mieter bzw dem Pächter des Grundstücks wird das Recht eingeräumt, auf dem Grundstück ein Haus zu errichten, das in seinem Eigentum stehen soll, aber nur vorübergehend auf diesem Grundstück stehen bleiben darf, nicht dauerhaft und nur für eine bestimmte Zeit. Das Fehlen der Absicht, das Bauwerk dauerhaft auf dem Grundstück zu belassen, ist durch die Bauweise des Gebäudes (Markt- und Praterhütten, Schrebergartenhäuser, Mobilheim usw) nach außen hin ersichtlich. Da das Gebäude nicht fest mit Grund und Boden verbunden ist, lässt es sich leicht entfernen. Auch Gebäude in fester Bauweise, die mit Grund und Boden fest verbunden sind, können nach ständiger Rechtsprechung als Superädifikate gelten; dazu zählen die Kleingartenhäuser. Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt. Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat. Beim Superädifikat fällt ausnahmsweise das Eigentum am Bauwerk und das Eigentum am Grundstück auseinander. Dies hat zur Folge, dass das Eigentum nicht im Grundbuch eingetragen wird, sondern durch Urkundenhinterlegung erworben wird. Es handelt sich beim Superädifikat nicht um einen selbstständigen Bestandteil einer Grundbuchseinlage, sodass das Superädifikat im Grundbuch manchmal durch Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht wird. Derjenige, der beispielsweise auf fremdem Grunde mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung das Eigentum. Zur Übertragung des Eigentums an dem Haus ist dagegen die Urkundenhinterlegung erforderlich (RIS-Justiz RS0011102).