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Gundula Weber | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 TOR Erzeuger

Die TOR Erzeuger (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen – Regeln für Erzeuger) lösen Teile der TOR D4 und Kapitel 6 der TOR B ab und sind seit 01.08.2019 gültig. Der Hintergrund und die Notwendigkeit für die Neufassung der TOR sind Änderungen in der Umsetzung der europäischen RfG-Richtlinie (Requirements for Generators).

In den TOR Erzeuger werden die Vorgaben für PV-Energieerzeugungsanlagen in 4 Leistungsbereiche unterteilt.

  • TOR Erzeuger Typ A (< 250 kW und Nennspannung < 110 kV)
  • TOR Erzeuger Typ B (≥ 250 kW und < 35 MW und Nennspannung < 110 kV)
  • TOR Erzeuger Typ C (≥ 35 MW und < 50 MW und Nennspannung < 110 kV)
  • TOR Erzeuger Typ D (≥ 50 MW und Nennspannung ≥ 110 kV)

Die einzelnen Typisierungen basieren auf der nationalen Umsetzung der RfG. Die RfG ist international für Energieerzeugungsanlagen mit einem Grenzwert von 1MW vorgesehen. Dieser Wert wurde durch die nationale Umsetzung jedoch nach unten verschoben. Wesentliche Inhalte der TOR Erzeuger sind:

  1. Begriffe und Abkürzungen
  2. Anwendungsbereich
  3. Bestimmungen, Vorschriften und Verweise
  4. Netzanschlussverfahren und relevante Unterlagen
  5. Verhalten der Stromerzeugungsanlage am Netz
  6. Ausführung der Anlage und Schutz
  7. Betriebserlaubnisverfahren
  8. Konformität
  9. Betrieb
  10. Zählung
  11. Anhang
    (TOR Erzeuger, 2022)

Anwendungsbereich und Änderungen zur bisher gültigen TOR

Die TOR Erzeuger stellen die Basis für alle zukünftigen Netzzugangsverträge sowie wesentlichen Änderungen an bestehenden Erzeugungsanlagen dar. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn durch die Änderung die elektrischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage bzw des Anschlusses der Anlage an das Netz vom im Netzanschlussvertrag vereinbarten Stand abweichen und diese Änderung den Netzbetrieb maßgeblich beeinflussen kann.

Die TOR Erzeuger werden sowohl auf PV-Erzeugungsanlagen wie auch auf PV-Anlagen inklusive Speicher angewendet. Ausnahmen, die eine Änderung der TOR Erzeuger darstellen, müssen durch Netzbetreiber schlüssig begründet werden.

In Kapitel 3 „Bestimmungen, Vorschriften und Verweise“ wurde neu geregelt, dass lt ÖVE R25 bei den verwendeten Wechselrichtern eine bestätigte Konformitätserklärung eines Prüfinstituts vorzulegen ist.

Hinsichtlich des Netzanschlussverfahrens lt Kapitel 4 der TOR Erzeuger darf der Zählpunkt zukünftig auch vor einer Netzprüfung übermittelt werden. Kann die gewünschte Leistung aufgrund einer Leistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt nicht angeschlossen werden, so kann alternativ mit technischen Mitteln eine Begrenzung der Einspeiseleistung realisiert werden.

In Kapitel 5 der TOR Erzeuger, in dem es die meisten Neuerungen und Anpassungen gab, wird das Verhalten der Stromerzeugungsanlagen beschrieben. In erster Linie ist der Wechselrichter für das richtige Verhalten zuständig, wobei es zu folgenden Anpassungen gekommen ist:

  • Konformität des Wechselrichters zu den neuen TOR Erzeuger
  • Unter Umständen wird ein spezielles Setup oder manuelles Parameter-Setting einzelner Größen notwendig.
  • FRT (fault ride through) stellt die größte Herausforderung dar, da PV-Erzeugungsanlagen bei kurzeitigen Netzproblemen in Betrieb bleiben müssen.
  • Es sind verpflichtende netzstützende Verfahren durch den Wechselrichter einzusetzen darunter beispielweise P(U)-Regelung statt Spannungswächter, Q(U) etc.

Hinsichtlich der Ausführung und des Schutzes der Erzeugungsanlagen laut TOR Erzeuger Kapitel 6 gab es Änderungen vor allem im Bereich von Entkupplungsstellen. Eine Entkupplungsschutzeinrichtung hat die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei Netzausfall oder Netzstörungen vom Netz zu trennen und damit die Sicherheit bei Arbeiten am Netz zu gewährleisten.

  • Für Anlagen mit einer Summen-Wechselrichternennleistung bis 30 kVA und ohne Inselbetriebsfähigkeit kann eine „Einrichtung zur Netzüberwachung mit zugeordnetem Schaltorgan“ (ENS) vorgesehen werden.
  • Anlagen mit einer Summen-Wechselrichternennleistung über 30 kVA sind mit einem zentralen (externen) Netzentkupplungsschutz auszuführen. Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung und maximale Zu- bzw Abschaltlast geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden.

Zur Durchführung der Funktionsprüfung der Netzentkupplungsschutzeinrichtung ist als Schnittstelle eine Klemmleiste mit Längstrennung und Prüfbuchsen vorzusehen, die an einer gut zugänglichen Stelle im plombierten Bereich des Messverteilers oder in einem plombierbaren Gehäuse im Bereich des Messverteilers anzubringen ist.

Auf Anforderung des Netzbetreibers ist eine Fernwirktechnik, dh Abschaltmöglichkeit vorzusehen.

Die Regelung zur Schieflast (3,68 kVA) bleibt bestehen.

Bei PV-Erzeugungsanlagen > 30 kVA muss ein zentraler N/A-Schutz (Netz/Anlagen) vorgesehen werden.

Bei PV-Erzeugungsanlagen ab 250 kW Maximalkapazität (TOR Erzeuger Typ B)

  • sind auf Anforderung des Netzbetreibers Simulationsparameter für Studien des statischen und dynamischen Betriebsverhaltens am Netzanschlusspunkt nachzureichen und
  • es ist für einen Datenaustausch gem Art 40 Abs 5 SO-GL (nationale Umsetzung als SOGL Datenaustausch-V) evtl mit Echtzeitdaten an den Netzbetreiber zu sorgen, wobei das Datenaustauschformat noch offen ist.

Laut Kapitel 7 der TOR Erzeuger ist die Inbetriebnahme nur in Abstimmung mit dem Netzbetreiber durchzuführen. Die entsprechenden Schritte sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.

Schritte bei der Inbetriebnahme

Abbildung: Grundsätzlicher Ablauf des Betriebserlaubnisverfahrens am Beispiel einer Energieerzeugungsanlage Typ A nach TOR, Quelle: Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen – TOR Erzeuger: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs A und von Kleinsterzeugungsanlagen, E-Control, 2022

Für das Betriebserlaubnisverfahren nach Kapitel 7 der TOR Erzeuger ist ein Installationsdokument vorzuweisen.

Der Netzbenutzer hat den Nachweis der Konformität der Stromerzeugungsanlage im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens laut Kapitel 8 der TOR Erzeuger durch Vorlage folgender Unterlagen zu erbringen:

  • Prüfbericht des Netzentkupplungsschutzes bzw der Schutzeinrichtung einer/s dazu befähigten Person/Unternehmens, wobei Anlagen mit selbsttätig wirkender Freischaltstelle und entsprechendem Prüfbericht davon ausgenommen sind
  • Bestätigung der vertragskonformen Errichtung durch den Anlagenerrichter und den Netzbenutzer

Ab 01.12.2019 ist eine Herstellererklärung zur Konformität notwendig, wobei ein Kombi-Zertifikat von VDE AR 4105 und ÖVE R25 zulässig ist (TOR Erzeuger, 2022).