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3.7 Tirol
Bauordnung
Die TBO 2022 nimmt zunächst in § 2 Abs 12 lit a TBO bei der Definition des Begriffs des Bauplatzes auf Photovoltaikanlagen Bezug: Grundsätzlich bedarf es für die Errichtung eines Bauwerkes nämlich der Ausweisung des Grundstückes als Bauplatz. Sollen Solarenergieanlagen auf Sonderflächen gem § 43 TBO errichtet werden, dann bedarf es nicht der vorherigen Widmung des Grundstückes als Bauplatz. Das ist insofern erklärbar, als Bauplätze – verkürzt dargestellt – stets eine einheitliche Widmung aufweisen müssen. Sollen Solarenergieanlagen errichtet werden, dann fehlt es der notwendigen einheitlichen Widmung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Um dennoch Photovoltaikanlagen errichten zu können, braucht es diese ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu.