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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.1 Baurecht und Raumordnungsrecht

Im Bundesland Tirol bedürfen nach § 52c Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) sowohl die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen an baulichen Anlagen als auch die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen, im Allgemeinen der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung bei der zuständigen Baubehörde, sofern dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

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