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Dokument-ID: 1074099
8 Vereinbarung von Verzugszinsen zwischen Unternehmern
Bei der Vereinbarung von Verzugszinsen ist darauf zu achten, dass diese nicht in jeder erdenklichen Höhe vereinbart werden können. Bei Unternehmern ist diesbezüglich § 459 UGB zu beachten. § 459 UGB dient der Umsetzung der in Art 7 der Zahlungsverzugsrichtlinie enthaltenen Anordnungen über „nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken“.