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Anna-Maria Jukičić - Dieter Stibi - Lorenz Wicho - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.9 Wien

Rechtliche Grundlagen

Wr BauO 1930

Wiener Bauordnung 1930

WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

Wr NSchG 2001

Wiener Naturschutzgesetz 2001

Bauordnung

Je nachdem, welches Fluchtniveau einzuhalten ist, schreibt die Wiener Bauordnung eine Baubewilligungspflicht für die Anbringung von Photovoltaik vor.

Bewilligungspflicht

Für die Errichtung oder Anbringung von PHotovoltaikanlagen an Gebäuden ist gem § 60 Abs 1 lit j Wr BauO eine Bewilligung erforderlich, wenn sich die Anlagen in einem Grünland-Schutzgebiet oder in einem Gebiet mit Bausperre befinden, sowie in Schutzzonen, sofern für sie keine elektrizitätsrechtliche Anzeige oder Bewilligung vorgeschrieben ist. Außerhalb von Grünland-Schutzgebieten oder Bausperren ist eine Bewilligung zudem dann notwendig, wenn die Anlage eine Engpassleistung von mehr als 15 kW aufweist und entweder keiner elektrizitätsrechtlichen Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegt oder nicht in den Anwendungsbereich eisenbahnrechtlicher, gewerberechtlicher, bergbaurechtlicher, luftfahrtrechtlicher, schifffahrtrechtlicher oder abfallrechtlicher Vorschriften fällt.

Andernfalls sind diese gem § 62a Abs 1 Z 24 Wr BauO bewilligungsfrei. Unterliegt somit die Photovoltaikanlage keiner Bewilligungspflicht nach § 60 Abs 1 lit j Wr BauO und liegt keiner der genannten Umstände vor, so ist weder eine Bewilligung noch eine Anzeige erforderlich. Die Photovoltaikanlage darf in einem solchen Fall gemäß den Bestimmungen der Wr BauO direkt und unmittelbar errichtet werden.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz befreit die Anbringung von Photovoltaikanlagen von einer Anzeige- bzw Bewilligungspflicht, wenn diese eine Engpassleistung von maximal 15 kW aufweisen. Diese Befreiung gilt nicht für Photovoltaikanlagen, welche vertikal (beispielsweise an einer Fassade) angebracht oder mit einem Stromspeicher betrieben werden (§ 6 Abs 1 Z 5 WElWG).

Anzeigepflicht

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 50 kW ist gem § 6a Abs 1 WElWG anzuzeigen.

Weist eine Photovoltaikanlage eine höhere Engpassleistung als 50 kW auf, ist um eine Bewilligung anzusuchen. Dabei ist zwischen folgenden zwei Verfahren zu unterscheiden.

Wenn eine Anlage nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient, hat dies der Betreiber der Behörde unter Anschluss der bisherigen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.

Bewilligungspflicht (vereinfacht)

Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW und höchstens 250 kW (§ 7 Abs 1 Z 4 WElWG) und Photovoltaikanlagen, welche ausschließlich als Notstromaggregat betrieben werden (§ 7 Abs 1 Z 5 WElWG), ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorgesehen. Die zuständige Behörde hat den Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen (§ 7 Abs 1 WElWG). Auch in Wien gilt sohin ein beschleunigtes Verfahren, sofern die Photovoltaikanlage eine Engpassleistung von 50 kW nicht überschreitet.

Bewilligungspflicht (ordentlich)

§ 8 Abs 1 WElWG sieht für die Errichtung von Photovoltaikanlagen, welche nicht bereits gem § 7 Abs 1 WElWG dem vereinfachten Verfahren unterliegen, ein ordentliches Bewilligungsverfahren vor.

Im Unterschied zum vereinfachten Verfahren kommt hier ein weiterer Personenkreis in Betracht, welcher Parteistellung im Verfahren genießt (vgl § 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 WEIWG). Liegen keine berechtigten Einwendungen vor und sind die Voraussetzungen des § 11 WElWG erfüllt, so hat die zuständige Behörde die Bewilligung schriftlich zu erteilen (§ 12 WElWG).

Hinweis:

Praktisch betrachtet ist es bei Planung einer Photovoltaikanlage im ordentlichen Bewilligungsverfahren ratsam, schon vorab den Konsens mit den Nachbarn herzustellen, um eine durchaus große Gruppe an möglichen Verfahrensparteien für das Projekt gewinnen zu können.

Gem § 16 Abs 1a WElWG ist bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis zu 50 kW alle fünf Jahre zu prüfen, ob diese noch den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Der Betreiber der Anlage ist daher – vergleichbar der wiederkehrenden Prüfung einer Betriebsanlage – verpflichtet, eine Selbstevaluierung der Anlage vorzunehmen und diese technische Prüfung im Fall von etwaigen Behördenrückfragen entsprechend zu dokumentieren.

Naturschutzgesetz

Gemäß Wr NSchG ist für die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen im Grünland mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2 eine Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen (§ 18 Abs 2 Z 2 Wr NSchG).

Der Fokus der Errichtung von Photovoltaikanlagen sollte daher – der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechend – tunlichst auf ohnedies bereits verbauten Flächen liegen. Gerade Projekte für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Wien zeigen jedoch, dass bspw an Betriebsstandorten freie Flächen genutzt werden können, um Photovoltaikanlagen zu errichten und dennoch die aus dem Betriebsanlagenbescheid notwendigen Abstände zu Nachbarn einzuhalten sind.

Die Naturschutzbehörde hat gem § 31a Abs 6 Wr NSchG über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (wie etwa Dächern, Parkplätzen, Straßen und Schienenwegen) innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an den Antragsteller zu entscheiden.

Ausnahme: Die Entscheidungsfrist gilt nicht auf künstlichen Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht.