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Peter Gratzl - Redaktion FORUM Media | Muster | Technische Checkliste

Checkliste Periodische Überprüfungen – Checkliste Burgenland

Checkliste Burgenland

Nr

Intervall

Prüfinhalte

Prüfdokumentation

Prüfberechtigte

1

Klimaanlage hat eine Nennkühlleistung > 12 kW

Zutreffend, dann gilt Nr 1

3-jährig

  • Funktionsprüfung der Regeleinrichtungen
  • Dichtheitskontrolle Kältemittelkreislauf
  • Funktionsprüfung von
    • § Kälteverdichter
    • § Wärmetauscher
    • § Lüftungsleitungen
  • Zulässigkeit des verwendeten Kältemittels
  • Kältemittelfüllmenge
  • Beurteilung Anlagenwirkungsgrad
  • Beurteilung Anlagendimensionierung (ist nach 1. Prüfung nur erforderlich, sofern Änderungen an der Anlage durchgeführt wurden)
  • Beurteilung Energieeffizienz
  • Prüfer muss Prüfbericht entsprechend dem vom Land Burgenland veröffentlichtem Formular, abrufbar unter http://e-government.bgld.ga.at/formulare, verwenden und hat die Daten nach jeder Überprüfung in einer Anlagendatenbank der Landesregierung zu erfassen
  • Der Prüfbericht hat Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu enthalten
  • Nach der 1. Überprüfung muss auch das Anlagendatenblatt in der Anlagendatenbank erfasst werden

Bemerkung: Bei festgestellten Mängeln ist eine 8-wöchige Frist für die Behebung zu setzen, die der Prüfer auch zu kontrollieren hat; wurden die Mängel nicht behoben, hat der Prüfer umgehend die Behörde zu informieren.

  • Facheinschlägige Amtssachverständige wie zB für Elektrotechnik, Gebäudetechnik, Installationstechnik oder Verfahrenstechnik
  • Facheinschlägige staatlich befugte ZiviltechnikerInnen wie zB für Elektrotechnik, Gebäudetechnik, Installationstechnik oder Verfahrenstechnik
  • Befugte konzessionierte Gewerbetreibende wie zB der Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik
  • Qualifizierte, fachkundige Betriebsangehörige (zB mit einer Ausbildung im Bereich der Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik)

Bemerkung: Das Land Burgenland hat eine Liste aller Prüfberechtigen (mit dem Kennzeichen KA für Klimaanlagen versehen) veröffentlicht, abrufbar unter auf der Webseite https://www.burgenland.at/themen/umwelt/luftguete/heizungs-und-klimaanlagenrecht/, die für die Überprüfung herangezogen werden sollen.

2

Klimaanlage wird in einer Arbeitsstätte bzw Arbeitsstätte des Bundes betrieben

Zutreffend, dann gilt Nr 2

Jährlich – längstens alle 15 Monate

Überprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand der Klima- und Lüftungsanlage nach den gültigen Regeln der Technik.

Prüfaufzeichnung unter Angabe von Datum, Überprüfung gem § 13 Arbeitsstättenverordnung AStV bzw nach Bundes-Arbeitsstättenverordnung B-AStV und ob Mängel festgestellt wurden oder nicht. Sofern Mängel festgestellt wurden, sind diese anzuführen und vom Betreiber nachweislich beheben zu lassen.

  • Facheinschlägige Amtssachverständige wie zB für Elektrotechnik, Gebäudetechnik, Installationstechnik oder Verfahrenstechnik
  • Facheinschlägige staatlich befugte ZiviltechnikerInnen wie zB für Elektrotechnik, Gebäudetechnik, Installationstechnik oder Verfahrenstechnik
  • Befugte konzessionierte Gewerbetreibende wie zB der Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik
  • Qualifizierte, fachkundige Betriebsangehörige (zB mit einer Ausbildung im Bereich der Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik)

3

Klimaanlage wird gewerblich betrieben und hat ein Kältemittel Füllgewicht von 1,5 kg und Kältemittel ist nicht Luft oder Wasser

Zutreffend, dann gilt Nr 3

1-jährig

Überprüfung auf Betriebssicherheit der Klima- und Lüftungsanlage nach den gültigen Regeln der Technik.

Prüfaufzeichnung unter Angabe von Datum, Überprüfung gemäß § 22 Kälteanlagenverordnung KAV und ob Mängel festgestellt wurden oder nicht. Sofern Mängel festgestellt wurden, sind diese anzuführen und vom Betreiber nachweislich beheben zu lassen.

– siehe Nr 2 –

4

Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial 5 bis < 50 Tonnen CO2-Äquivalent (> 10 Tonnen CO2-Äquivalent bei hermetisch geschlossenen Systemen) ergeben und verfügt über kein Leckage-Erkennungssystem

Zutreffend, dann gilt Nr 4

Alle 12 Monate

Vorprüfung

Prüfung der bereits vorhandenen Aufzeichnung der Anlage auf Vollständigkeit (Art und Füllmenge des fluorierten Treibhausgases, Mängel aus früheren Überprüfungen, etc).

Dichtheitsprüfung

Folgende Systemkomponenten der Klimaanlage müssen anhand direkter oder indirekter Messmethoden auf Dichtheit überprüft werden:

  • Verbindungen
  • Ventile einschließlich Leitungen
  • Versiegelungen
  • Vibrationsbelastete Systemkomponenten
  • Verbindungen zu Sicherheits- und Betriebssystemen

Der Betreiber hat für ortsfeste Klimaanlagen, für die Dichtheitskontrollen entsprechend Verordnung 5(EG) 517/2014 erforderlich sind, folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Art und Menge des Kältemittels
  • Menge an Kältemittel das ggf hinzugefügt wurde
  • Angabe, ob es sich um ein recyceltes oder aufgearbeitetes Kältemittel handelt inkl. Anschrift der Recycling- oder Aufbereitungsanlage (Zertifizierungsnummer)
  • Menge des rückgewonnen Kältemittels
  • Angaben zum Unternehmen, das die Dichtheitsprüfung bzw Reparaturen und Instandsetzungen durchführt (Zertifikatsnummer) wurden
  • Zeitpunkte der Dichtheitskontrollen inkl. Ereignisse
  • Bei Stilllegung der Klimaanlage: Maßnahmen zur Rückgewinnung bzw Entsorgung des Kältemittels

Bemerkung: In der Praxis sollten die Aufzeichnungen vom Prüfer für den Betreiber geführt und die Dichtheitsprüfung auch im Prüfbuch vermerkt werden.

Prüfberechtigte gemäß Nr 1 inklusive Personenzertifikat gemäß Verordnung (EG) 517/2014

5

Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial 5 bis < 50 Tonnen CO2-Äquivalent (> 10 Tonnen CO2-Äquivalent bei hermetisch geschlossenen Systemen) ergeben und verfügt über ein Leckage-Erkennungssystem

Zutreffend, dann gilt Nr 5

Alle 24 Monate

– siehe Nr 4 –

6

Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial 50 bis < 500 Tonnen CO2-Äquivalent ergeben und verfügt über kein Leckage-Erkennungssystem

Zutreffend, dann gilt Nr 6

Alle 6 Monate

– siehe Nr 4 –

7

Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial 50 bis < 500 Tonnen CO2-Äquivalent ergeben und verfügt über ein Leckage-Erkennungssystem

Zutreffend, dann gilt Nr 7

Alle 12 Monate

– siehe Nr 4 –

8

Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial < 500 Tonnen CO2-Äquivalent ergeben und verfügt über kein Leckage-Erkennungssystem

Zutreffend, dann gilt Nr 8

Alle 3 Monate

– siehe Nr 4 –

9

Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial < 500 Tonnen CO2-Äquivalent ergeben und verfügt über ein Leckage-Erkennungssystem

Zutreffend, dann gilt Nr 9

Alle 6 Monate

– siehe Nr 4 –