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Dokument-ID: 1096482
7.2 Abnahme und Übergabe von Feuerungsanlagen, Warn- und Hinweispflichten
Nach Fertigstellung der Feuerungsanlage trifft den Hersteller der Heizungsanlage die Verpflichtung, vor Übernahme der Feuerungsanlage durch den Betreiber der Feuerungsanlage einen vereinbarten Probebetrieb vorzunehmen. Die Vornahme sollte von fachkundigen Technikern vorgenommen werden.