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Dokument-ID: 1096671
2.7 Auftragnehmer hat auch die Planung zu erstellen
Hat der Auftragnehmer auch die Planung zu erstellen, dann haftet er auch für die Planung so wie für das restliche Gewerk. Werden dem Planer Grundlagen zur Verfügung gestellt, so trifft den Auftragnehmer auch bezüglich dieser Planungen die Prüf- und Warnpflicht, wie zuvor dargestellt.