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2.7 Beendigung des Verfahrens
Ein Vergabeverfahren endet entweder mit einem Zuschlag oder mit einem Widerruf: • [Fußnote: Bei Rahmenvereinbarungen spricht man nicht von einem Zuschlag, sondern vom Abschluss der Rahmenvereinbarung. Rahmenvereinbarungen unterscheiden sich von Leistungsverträgen dadurch, dass die Vereinbarung bloß einen Rahmen für künftige Leistungsvergaben des öffentlichen Auftraggebers während eines festgelegten Zeitraums vorgibt. Das Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen ähnelt dem Zuschlagsverfahren und wird daher nicht gesondert behandelt; siehe dazu §§ 153 ff BVergG 2018.]
Zuschlag: Vor Zuschlagserteilung hat der öffentliche Auftraggeber anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Bestbieterprinzip) oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstbieterprinzip) zu ermitteln. • [Fußnote: Für bestimmte Vergaben, wie zB Bauaufträge über EUR 1 Mio oder (geistige) Dienstleistungen, die im Verhandlungsverfahren vergeben werden, ist zwingend das Bestbieterprinzip anzuwenden; vgl § 91 Abs 5 BVergG 2018.] Sind mehr als ein Bieter im Vergabeverfahren verblieben, hat der öffentliche Auftraggeber in der Regel zunächst allen im Verfahren verbliebenen Bietern seine Zuschlagsentscheidung mittzuteilen. • [Fußnote: Gibt es außer dem Zuschlagsempfänger keine weiteren Bieter im Verfahren, entfällt diese Pflicht natürlich; siehe dazu auch die weiteren Ausnahmen in § 143 Abs 2 BVergG 2018.] Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ist eine bloße Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll und bewirkt noch keinen Vertragsabschluss. Erst nach Ablauf der zehntägigen bzw 15-tägigen (bei nicht elektronischer Vergabe) Stillhaltefrist kann der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag an den Bieter erteilen. Der Vertrag kommt in der Regel mit dem Erhalt der schriftlichen Zuschlagserteilung zustande. • [Fußnote: Grundsätzlich ist keine gesonderte Unterfertigung der Zuschlagserteilung durch den Bieter erforderlich. Nur bei Überschreitung der maximal fünfmonatigen Zuschlagsfrist gem § 131 Abs 1 BVergG 2018 ist eine schriftliche Erklärung des Bieters erforderlich, dass er den Auftrag annimmt; vgl § 145 Abs 1 BVergG 2018.]