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Martin Taschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Betrieb

Ab der Übergabe liegt die Verantwortung für den Betrieb beim Betreiber. Laut ÖNORM B 1921 ist bzw sind das die nach dem Gesetz oder einem Vertrag für die Betriebsführung verantwortliche Person/verantwortliche Personen. Der Betreiber ist verantwortlich dafür, dass sein Gebäude und damit auch die Trinkwasser-Installation so beschaffen ist, dass niemand zu Schaden kommen kann. Aus rechtlicher Sicht erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, Gefahren von Dritten abzuwenden. Die Unterlassung der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn der Schaden von den Geschädigten vor Gericht geltend gemacht wird. Zudem kann die Unterlassung auch von strafrechtlicher Relevanz werden und zu einer Verwaltungs-strafe oder Anklage – beispielsweise wegen fahrlässiger Gemeingefährdung oder fahrlässiger Körperverletzung – führen. Damit der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen kann, ist er ausreichend zu unterweisen und es sind ihm die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

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