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3 Betriebsvereinbarungen
Unter einer Betriebsvereinbarung versteht man eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und dem jeweils zuständigen Betriebsrat in Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten wurden (vgl §§ 29 ff ArbVG).
Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind im Regelfall unmittelbar rechtsverbindlich. Sie entfalten Normwirkung (vgl § 31 ArbVG). Abweichende Regelungen in Arbeitsverträgen sind grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt wurden (§ 31 Abs 3 ArbVG).
Man unterscheidet folgende Arten von Betriebsvereinbarungen:
- Fakultative Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 7 bis 25 ArbVG)
- Erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs1 Z 1 bis 6a ArbVG)
- Notwendige nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 96 ArbVG)
- Notwendig erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 96a ArbVG)
Daneben gibt es noch so genannte freie Betriebsvereinbarungen. Es handelt sich um Vereinbarungen zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat in Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder Kollektivvertrag nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfen. Sie können als so genannte Vertragsschablonen Teil des Arbeitsvertrages werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich an die Bestimmungen einer solchen Vereinbarung halten wollen.
Beispiel:
Bei Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese die Menschenwürde berühren, ist eine notwendige Betriebsvereinbarung abzuschließen (vgl § 96 ArbVG). Die Maßnahmen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit also der Zustimmung des Betriebsrates, die nicht erzwungen werden kann. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.
Von einem Berühren der Menschenrechte kann prinzipiell dann ausgegangen werden, wenn die Kontrollmaßnahme bei dem Arbeitnehmer das dauernde Gefühl einer potenziellen Überwachung entstehen lässt, zum Beispiel Arbeiten vor einer Einwegglasscheibe oder Kameraüberwachungssysteme in Toiletten und Waschräumen (Felten/Preis in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht [2015]5, Rz 53 und 61ff zu § 96).
Hinweis:
Betriebsvereinbarungen sind im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
Gem § 2 Abs 2 Z 2 AVRAG ist im Dienstzettel bzw Arbeitsvertrag anzuführen, welche Betriebsvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen. Es hat überdies ein Hinweis auf den Raum im Betrieb zu erfolgen, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen (vgl § 2 Abs 2 Z 2 AVRAG).