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5.5 Brandschutz im eigenen Betrieb
Wenn der Betrieb über eigene Anlagen wie Gebäude, Lager und Fertigungshallen verfügt, so sind die brandschutztechnischen Maßnahmen in der Betriebsbewilligung genau aufgelistet und beschrieben. Auch Firmen, welche die entsprechenden Räumlichkeiten nur angemietet haben, sind per Gesetz verpflichtet, den Brandschutz für ihre Mitarbeiter zu gewährleisten. Hier kommt der § 25 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zum Tragen. Der Paragraf besagt, dass Arbeitgeber geeignete Vorkehrungen treffen müssen, um die Entstehung eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vermeiden zu können. Ein Arbeitnehmer sollte sich nicht darauf verlassen, dass die entsprechend vor Ort befindlichen Anlagen wie Brand- und Rauchmelder, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen, Fluchtwegbeleuchtungen, Notbeleuchtungen usw vom Besitzer der Liegenschaft immer ordnungsgemäß gewartet und vorschriftlich überprüft werden. Natürlich muss die Wartung nicht selbst durchgeführt werden. Vom Hausbesitzer können jedoch die jeweiligen Prüfberichte und Wartungsprotokolle der Anlagen, welche die eigene Firma betreffen, angefordert, kontrolliert und abgelegt werden. So sind die Kontrollpflichten in Bezug auf die ordnungsgemäße Funktion der entsprechenden Anlagenteile durchgeführt.