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Dokument-ID: 1096661
1.4.1 Schadenersatzanspruch
Auch gegen den Hersteller könnte ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz geprüft werden. Dies jedoch nicht aus Vertrag, sondern aus Delikt. Der wesentliche Unterschied liegt etwa darin, dass der Geschädigte das Verschulden des Schädigers am Schaden beweisen muss, was bei Vorliegen eines Vertrages genau umgekehrt ist. Außerdem ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur Sach- und Personenschäden ersetzt werden, nicht aber reine Vermögensschäden, die sich nur monetär auswirken.