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9.1.10 Dokumentation
Trotz gesetzlicher und normativer Anforderungen wird die Dokumentation häufig als lästige Pflicht angesehen und vernachlässigt. Sie enthält jedoch essenzielle Informationen für den Betreiber und ist damit eine Grundlage dafür, dass der Betreiber seine Verkehrssicherheitspflicht wahrnehmen kann. Das absolute Mindestmaß an Unterlagen ist im Bauarbeitenkoordinationsgesetz • [Fußnote: Republik Österreich: BGBl I Nr 37/1999, Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG). Wien: Republik Österreich, 1991.] festgehalten. Sie müssen zumindest die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei Nutzung, Instandhaltung, Umbauten oder Abbruch erforderlichen Angaben enthalten. Die Unterlagen sind vom Planungskoordinator zu erstellen und vom Inhaber des Bauwerks über dessen Bestandsdauer in geeigneter Weise aufzubewahren.