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7.3.3 EU-F-Treibhausgase-Qualifizierungsverordnung Kälte
Die Qualifizierungsanforderungen und fachlichen Voraussetzungen für jene Personen und Unternehmen, die berechtigt sind, Arbeiten an Kälteanlagen, die klimaschädigende F-Gase enthalten, vorzunehmen, sind in einer gesonderten EU-Verordnung enthalten („Durchführungsverordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen“, (EU) Nr 2015/2067, Abl L 301 vom 18. November 2015, S 28).
Hinweis:
Die Qualifizierungsverordnung beruht noch auf der durch die nunmehr in Kraft getretenen EU-F-Treibhausgaseverordnung (EU) Nr 2024/573 abgelösten Verordnung (EU) Nr 517/2014, sodass auf die Stoffe des Anhanges II Gruppe 1 der in Kraft stehenden Verordnung nicht Bezug genommen ist. Die Kommission ist jedoch verpflichtet, bis zum 12.03.2026 einen Durchführungsrechtsakt (Verordnung der Kommission) betreffend die Mindestanforderungen über die Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsbescheinigungen zu erlassen. Die grundlegenden Bestimmungen, dass alle Tätigkeiten an Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, nur von zertifizierten natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden dürfen, sind bereits in der EU-F-TreibhausgaseV vorgegeben. Diesen grundlegenden Anforderungen entspricht die in Geltung stehende Qualifizierungsverordnung, sodass die bis 2026 zu erlassende Verordnung allenfalls Anpassungen an die zu vermittelnden Lehrinhalte und der Ausbildungsprogramme beinhalten dürfte.
Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst für natürliche Personen, die eine Zertifizierung erlangt haben, folgende Tätigkeiten: