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7.3.2 EU-F-Treibhausgase-Verordnung
Anlagen, in denen als Kältemedien der Substanzklasse der vollfluorierten oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffe eingesetzt sind, unterliegen ungeachtet der Bestimmungen, die sich aus der KälteanlagenV ergeben, der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase, (EU) Nr 2024/573, vom 7. Februar 2024, ABl L vom 20.02.2024. Diese unmittelbar in den Mitgliedstaaten rechtswirksame Verordnung (hier kurz als „EU-F-TreibhausgaseV“ bezeichnet) regelt die Verwendung dieser ein unterschiedliches klimaschädigendes Potenzial aufweisenden Stoffe, ausgedrückt als GWP mit der Angabe als CO2-Äquivalent in metrischen Tonnen [t]. Die Bestimmungen der Verordnung sind dabei ausdrücklich auf jene fluorierten Treibhausgase anzuwenden, die in Anhang I bzw Anhang II Gruppe 1 der Verordnung namentlich nach ihrer chemischen Bezeichnung aufgelistet sind. Die Zahlenangabe des GWP gibt das Verhältnis der jeweiligen Substanz über die auf 100 Jahre hochgerechnete Treibhausgaswirksamkeit gegenüber jener von 1 kg CO2 wieder. Beispielsweise ist der dem Stoff HFKW-23 (Trifluormethan) zugeordnete GWP-Wert mit 14.800 festgelegt, was bedeutet, dass 1 kg dieses Stoffes die gleiche klimaschädigende Wirkung wie 14.800 kg CO2 hervorruft.