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7.3.4 EU-Ozon-Verordnung
Der Übergang beim Einsatz von Kältemedien zur Stoffklasse der klimaschädlichen Gase ist vielfach darauf zurückzuführen, dass für Stoffe, die gemäß dem Montrealer Protokoll von 1987 ein ozonabbauendes Potenzial aufweisen, indem sie die stratosphärische Ozonschicht schädigen, Ersatz gefunden werden musste. Aufgrund der sehr ähnlichen physikalischen und auch chemischen Eigenschaften war es naheliegend, die ozonabbauenden Stoffe der Substanzklasse der voll- und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW und HFCKW) durch die ausschließlich fluorierten analogen Verbindungen zu ersetzen. Mit der EU-Verordnung über Stoffe die zum Abbau der Ozonschicht führen, (EG) Nr 3093/1994, wurde die schrittweise Reduktion des Inverkehrbringens eingeleitet und die Herstellung und Verwendung bestimmter Stoffe ab in der Verordnung festgelegten Zeitpunkten verboten. Mit der Verordnung (EG) Nr 1005/2009 erfolgte eine Neufassung, die mit Änderungen und Anpassungen an Beschlüsse des Montrealer Protokolls in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 2017/605, Abl L 84 vom 30. März 2017, S 3, weiter entwickelt wurde und nunmehr in der Verordnung (EU) Nr 2024/590 vom 7. Februar 2024, veröffentlicht im ABl L vom 20. 02. 2024 (in der Folge als „EU-OzonV“ bezeichnet) in der derzeit gültigen Fassung in Kraft ist.