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Dieter Stibi - Lorenz Wicho | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Erfüllungsgehilfen

Wenn der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einen Gehilfen einsetzt, so haftet er für diesen, wie für eigenes Verschulden. Dies gilt in der Baupraxis insbesondere für den Einsatz von Subunternehmern und auch für Schäden, die von Dienstnehmern des Auftragnehmers verursacht werden.

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