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4.2.2 Folgen eines unterlassenen Berichtigungsersuchens
Unterlässt ein Unternehmer auf ein erkanntes oder zumindest erkennbares Berichtigungserfordernis, kann dies Auswirkungen auf das weitere Vergabeverfahren und auf potenzielle Streitigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung haben. Die Materialien zum BVergG 2018 sehen in der Unterlassung der Mitteilung eine Obliegenheitsverletzung, die im Rahmen eines allfälligen Nachprüfungsverfahrens von den Vergabekontrollbehörden zu bewerten ist. • [Fußnote: EBRV 69 dB XXVI GP 149.] Denkbar wäre etwa eine Minderung allfälliger Schadenersatzansprüche aufgrund des Mitverschuldens infolge Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten. • [Fußnote: OGH 13.09.2006, 3 Ob 122/05w; BVwG 24.4.2019, W123 2216005-1 sowie B-VKK 25.9.1997, S-76/97-12.] Nachdem der Unternehmer nicht versucht hat, die drohende Interessensschädigung durch ein Berichtigungsersuchen abzuwehren, kann dies die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Folge haben. • [Fußnote: Auprich in Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht, 4. Auflage, Rz 1493 mit Verweis auf B-VKK 25.09.1997, S-76/97-12.]