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1.1.2 Gewährleistung
Nach § 922 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: ABGB) trifft den Auftragnehmer – hier: den Heizungstechniker bzw Klimatechniker bzw Lüftungstechniker, sowie Sanitärtechniker (kurz: „HKLS“) – eine Haftung im Rahmen der Gewährleistung.
Unter dem Begriff „Gewährleistung“ versteht man, dass derjenige, der einem anderen eine Sache (hier: Werkleistung) überlässt, dafür Gewähr zu leisten hat, dass sie dem Vertrag entspricht. Dies bedeutet auch, dass er – gemeint: „HKLS“ – dafür einzustehen hat, dass die Werkleistung die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, dass sie einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung entsprechend verwendet werden kann.