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Dokument-ID: 1096423
2.4 Haftung eines Geschäftsführers in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch hat nach § 3 GmbHG den Abschluss des Gesellschaftsvertrages und die Bestellung der Geschäftsführer zur Voraussetzung.