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Dokument-ID: 1133626
1.8.5 Haftung in der Funktion als Nicht-Fachmann
Sachverhalt
Die Klägerin ist der Leitungswasserschadenversicherer des gegenständlichen Gebäudes, in dem sich Wohnungseigentumsobjekte befinden. Die Tochter des Beklagten hat in diesem Gebäude eine Wohnung gemietet. Der Beklagte hat in dieser Wohnung aus Gefälligkeit eine neue Armatur bei der Küchenspüle montiert.