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Dokument-ID: 1096417
1.6 Haftung in der Funktion als Überprüfer
Haftung der Privatsachverständigen
In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass man ein HKLS-Privatsachverständigengutachten einholt.
Die Haftung des Privatgutachters richtet sich nach dem ABGB und ist keinesfalls auf Personen eingeschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, unabhängig davon, ob sie selbstständig oder unselbständig ausgeübt werden.