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2.8 Rechtsschutz
Möchten sich Unternehmer gegen Handlungen eines öffentlichen Auftraggebers im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren „wehren“, können sie vergabespezifischen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Abhängig vom konkreten öffentlichen Auftraggeber gelten unterschiedliche Gerichtsverfahrensbestimmungen. Für öffentliche Auftraggeber im Vollzugsbereich des Bundes, dazu zählt zB die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder die ASFINAG, gelten die Rechtsschutzbestimmungen des Bundesvergabegesetzes, die Entscheidungskompetenz liegt beim Bundesverwaltungsgericht. Für öffentliche Auftraggeber im Vollzugsbereich der Länder, wie etwa die Wiener Linien GmbH & Co KG oder die Länder selbst, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landesvergabenachprüfungsgesetzes, die Entscheidungskompetenz liegt beim zuständigen Landesverwaltungsgericht. • [Fußnote: Weiterführend Walther in Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht, 4. Auflage, Rz 1844 ff.]