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1.5.1 Einleitung
In der Regel schließen die Auftraggeber mit Auftragnehmer oder Dritten auch Service- oder Wartungsverträge über diverse Produkte und Anlagen ab. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Dienstleistungsverträge, bei denen der Auftragnehmer regelmäßig Wartungsarbeiten durchführt. Der Vertrag kann auch als Werkvertrag angesehen werden, wobei es jeweils auf die im Einzelfall vereinbarten Rechte und Pflichten ankommt. Darunter kann die Überprüfung von Anlagen als Vertragspflicht definiert werden, aber auch der Austausch von Verschleißteilen. Möglicher Vertragsinhalt wäre, den Gegenstand in einen einwandfreien und gesetzlich vorgesehenen Zustand zu setzen oder in einem solchen zu halten.