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Christoph Paoli | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Übersicht

Gerade für kleinere Aufträge ist noch immer ein mündlicher Vertragsabschluss zwischen den Parteien üblich. Dennoch erkennt man einen Trend dahin, dass mehr und mehr Verträge schriftlich abgefasst werden und zumindest ein kurzes Auftragsschreiben oder ein Mustervertrag erstellt bzw adaptiert wird. Dies ist auch aus Gründen der Beweisbarkeit für beide Seiten zu empfehlen, da dann im Fall von Streitigkeiten eine Dokumentation über die wichtigsten Leistungspflichten vorliegt. Grundsätzlich unterliegen zum Beispiel Werkverträge keiner Formpflicht. Sie können deshalb natürlich auch mündlich abgeschlossen werden. Sollten allerdings aus dem Vertragsverhältnis Streitigkeiten resultieren, besteht häufig das Problem, dass der Vertragsabschluss bereits einige Zeit zurückliegt. Auftraggeber und Auftragnehmer erinnern sich dann meist an unterschiedliche Vereinbarungen. Vor Gericht muss aber der Werkunternehmer grundsätzlich nachweisen können, in welcher anderslautender Höhe der Werklohn vereinbart wurde, wenn er seine Forderung durchsetzen möchte, ansonsten gebührt lediglich das ortsübliche Entgelt.

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