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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.2 Umgang mit versteckten Mängeln

Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn der Mangel nicht sogleich bei der Übergabe erkennbar ist. Die Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel beginnt mit Ablieferung anzulaufen. Davon ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen. Die Gewährleistungsfrist für die Geltendmachung der versteckten Mängel beginnt erst mit Erkennbarkeit des Mangels anzulaufen, wenn besondere Sacheigenschaften vertraglich zugesichert wurden (OGH vom 20.12.2016, 4 Ob 202/16h). Der Grund für diese Regelung besteht darin, dass mit der vertraglichen Zusicherung besonderer Sacheigenschaften stillschweigend vereinbart wird, den Fristenlaufbeginn vertraglich auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben.

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