© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2.3 Umsetzung der Prüf- und Warnpflicht in der Praxis
Zu prüfen sind nach den dargestellten Regelungen also:
- Beigestellter Stoff
- Anweisungen
- Beigestellte Materialien
- Vorleistungen
Der Auftragnehmer hat so bald wie möglich zu prüfen und allenfalls unverzüglich zu warnen (vgl Pkt 6.2.4.1 ÖNORM B2110). Die Prüf- und Warnpflicht trifft den Auftragnehmer demnach, sobald ihm einer dieser Prüfungsgegenstände vorliegt. Dies kann regelmäßig auch schon vor Vertragsschluss der Fall sein (vgl OGH 12.09.2006 bbl 2007, 29).
Der Auftragnehmer hat nur über solche Mängel zu warnen, die ihm aufgrund seiner Fachkenntnis bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar sind bzw erkennbar sein müssen. Es wird auf die Fachkenntnis abgestellt, die üblicherweise bei der Profession des Auftragnehmers erwartet werden kann (objektiver Maßstab).
Hat der Auftraggeber selbst ausreichende Sachkunde, um den Mangel zu erkennen, entfällt die Pflicht des Auftragnehmers. Da die Beweislast diesbezüglich beim Auftragnehmer liegt, sollte im Zweifel trotzdem gewarnt werden.
Die Warnung kann dort, wo nur die allgemeine Norm des § 1168a ABGB gilt, auch nur mündlich erfolgen. Für den Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 ist auszuführen, dass diese grundsätzlich eine schriftliche Warnung vorsieht. Ob diese Schriftlichkeit ein Gültigkeitserfordernis darstellt, ist allerdings zweifelhaft und wird vielfach bestritten. In beiden Fällen ist aus Beweisgründen in jedem Fall eine schriftliche Warnung anzuraten, weil der Auftragnehmer beweisen muss, dass er ordnungsgemäß gewarnt hat.
Der vorliegende Mangel der beigegebenen Sachen oder der zur Verfügung gestellten Pläne muss in der Warnung klar beschrieben werden. Dem Auftraggeber muss verständlich sein, was bei Nichtbeachtung der Warnung droht.