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1.1.4 Vereitelung der Ausführung
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages eines HKLS-Betrieb, so gebührt nach § 1168 Abs 1 ABGB dem Unternehmer (hier: HKLS) das vereinbarte Entgelt unter der Bedingung, dass er zur Erbringung der vereinbarten Leistung bereit gewesen ist, jedoch durch Umstände, die aufseiten des Bestellers (hier: des Kunden) liegen, daran gehindert worden ist. Der HKLS-Betrieb muss sich jedoch alles anrechnen lassen, was er infolge eines Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde der HKLS-Betrieb durch Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.