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2.3 Verfahrensarten
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags muss in einer im Gesetz vorgesehenen Verfahrensart erfolgen. Abhängig von Inhalt und Umfang des Auftrags stehen dafür ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung, ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung, eine Rahmenvereinbarung, ein dynamisches Beschaffungssystem, ein wettbewerblicher Dialog, eine Innovationspartnerschaft, eine Direktvergabe oder eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zur Auswahl. • [Fußnote: Andere Verfahrensarten stehen nicht zur Verfügung, man spricht daher auch vom „numerus clausus der Verfahrensarten“, vgl Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Bundesvergabegesetz 2018, zu § 31 BVergG 2018, Rz 6.]