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Dokument-ID: 1096426
3.2.1 Zivilrecht
ABGB
Verträge mit Heizungstechnikern, Klimatechnikern, Lüftungstechnikern und Sanitärtechnikern (kurz: „HKLS“) kommen in der Regel wie auch andere Verträge als Werkverträge nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen durch Angebot und Annahme zustande. Es sind dabei die Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen nach § 861 ff ABGB anzuwenden.